Die zeitgleiche, vollständige und inhaltlich unveränderte Weitersendung von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken i.S. von §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 (Erste Alternative), 20 UrhG ist vergütungspflichtig. Eine Nutzung im Sinne dieses Tarifs liegt unabhängig davon vor, in welcher Übertragungsqualität (z.B. SD, HD) oder mit welcher Übertragungstechnik (analog, digital) oder mit welchem Übertragungsverfahren (z.B. DVB‑C, DVB‑T, DVB‑S oder IPTV) der Lizenznehmer die Programmsignale nutzt.
Tarif Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen
I. Vergütungssatz
Die Vergütung für die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt II. Ziffer 1 beträgt 0,9295 Prozent der Bemessungsgrundlage bei der Erhebung von Einspeiseentgelten und 0,83655 Prozent, wenn der Lizenznehmer von den in Anlage 1 genannten Sendeunternehmen nachweislich keine Einspeiseentgelte oder sonstige Zahlungen erhebt.
Zusätzlich zu der Vergütung wird die gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet.
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die zeitgleiche, vollständige und inhaltlich unveränderte Weitersendung von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken an angeschlossene Haushalte i. S. v. §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 20 UrhG.
- Eine Nutzung im Sinne dieses Tarifs liegt unabhängig davon vor, in welcher Übertragungsqualität (z.B. SD, HD) oder mit welcher Übertragungstechnik (analog, digital) oder mit welchem Übertragungsverfahren (z.B. DVB‑C, DVB‑T, DVB‑S oder IPTV) der Lizenznehmer die Programmsignale nutzt.
- Der vergütungsrelevante Umsatz (Bemessungsgrundlage) besteht aus den um die gesetzliche Umsatzsteuer bereinigten Umsätzen des Lizenznehmers, die er und die im Sinne von § 15 AktG mit ihm konzernverbundenen Netzebene 3- und Netzebene 4- Betreiber („Verbundene Unternehmen”) durch die Weitersendung erwirtschaften („Entgelte”). Dies sind insbesondere die Umsätze, die entstehen, indem die Endkunden an den Lizenznehmer eine Vergütung entrichten. Weitere Umsätze in Zusammenhang mit der Nutzung sind mit einzubeziehen. Mit einzubeziehen sind des Weiteren die Umsätze, die der Lizenznehmer aus der rechtefreien Zurverfügungstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen an fremde Netzebene-4-Betreiber erwirtschaftet („Signallieferungsentgelte“). Ähnliche geldwerte Vorteile stehen den Signallieferungsentgelten gleich.
- Werden Endkunden des Lizenznehmers mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen zu einem einheitlichen Preis mit lnternetzugangsdienstleistungen, Telefondiensten oder weiteren Produkten in Form eines kombinierten Produktes versorgt („Bündelprodukt“), gilt für die Bestimmung des auf die Weitersendung von Funksendungen und urheberechtlich geschützten Werken an angeschlossene Haushalte entfallenden Entgeltanteils folgendes:
- Liegt ein eigenes TV-Stand-Alone-Produkt des Lizenznehmers vor, das marktüblich ist, so gilt dessen Nettoendkundenpreis abzüglich eines Rabatts in Höhe von 18 % als Bemessungsgrundlage auch für den Wert des linearen TVs im Bündelprodukt. Marktüblich ist ein TV-Einzelprodukt dann, wenn es öffentlich buchbar ist, aktiv vermarktet und von mindestens 10 % der Endkunden tatsächlich gebucht wird.
- Existieren mehrere marktübliche TV-Stand-Alone-Produkte des Lizenznehmers, gilt der Nettoendkunden-Durchschnittspreis aller des Lizenznehmers angebotenen marktüblichen TV-Stand-Alone-Produkte abzüglich eines Rabatts in Höhe von 18 % als Bemessungsgrundlage für den Wert des linearen TVs im Bündelprodukt pro Bündelprodukt-Endkunde.
- Voraussetzung für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach Abschnitt II. Ziffer 4 a) (i) ist eine nachvollziehbare, dokumentierte und von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüfte Abrechnung des relevanten, gewichteten Nettoendkunden-Durchschnittspreises.
- Für den Fall, dass der Lizenznehmer keine marktüblichen TV-Stand-Alone-Produkte anbietet, gilt Folgendes:
- Es ist eine Wertbestimmung des auf lineare TV-Programme entfallenden Entgeltanteils für jedes angebotene Bündelprodukt des Lizenznehmers gemäß IFRS 15 vorzunehmen. Das Bündelprodukt ist dabei um Bündelbestandteile zu bereinigen, die von der Weitersendung linearer TV-Programme getrennt bewertet werden können. Die danach bestimmte Bemessungsgrundlage wird als gewichteter Querschnittswert über alle Bündelprodukte des Lizenznehmers und deren Kundenmengen hinweg einmal jährlich zum Ende eines Geschäftsjahres durch den Lizenznehmer ermittelt und bis spätestens zum 31. März des Folgejahres an den Lizenzgeber übermittelt.
- Die vollständige Berechnungsgrundlage, Belege, Preislisten, Screenshots und Links zur Bestimmung des Entgeltanteils für lineare TV-Programme sind für jedes Bündelprodukt einmal jährlich zum Ende eines Geschäftsjahres zu dokumentieren und dem Lizenzgeber spätestens mit der Jahresabrechnung zur Verfügung zu stellen.
- Liegt ein eigenes TV-Stand-Alone-Produkt des Lizenznehmers vor, das marktüblich ist, so gilt dessen Nettoendkundenpreis abzüglich eines Rabatts in Höhe von 18 % als Bemessungsgrundlage auch für den Wert des linearen TVs im Bündelprodukt. Marktüblich ist ein TV-Einzelprodukt dann, wenn es öffentlich buchbar ist, aktiv vermarktet und von mindestens 10 % der Endkunden tatsächlich gebucht wird.
- Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Programmsignale “rechtefrei“ an konzernfremde NE4-Betreiber weiterzugeben, soweit der Lizenznehmer die belieferten konzernfremden NE4-Betreiber und die von konzernfremden NE-4-Betreibern vereinnahmten Signallieferungsentgelte gem. Abschnitt II. Ziffer 3 Satz 3 i.V.m. Ziffer 6 angibt und deren Berechnung anhand der Anzahl der von den NE4-Betreibern belieferten Haushalte schriftlich nachweist.
- Bei der Signalweitergabe gem. Abschnitt II. Ziffer 5 dieses Tarifs an NE4-Betreiber, die keine verbundenen Unternehmen des Lizenznehmers i. S. d. § 15 AktG sind, gilt für die Abrechnung eine durchschnittliche Mindestbemessungsgrundlage von 5 EUR pro Haushalt und Monat. Tatsächlich erzielte höhere Umsätze sind abzurechnen. Die Anzahl der für die Mindestbemessungsgrundlage relevanten Haushalte wird dadurch berechnet, dass die Anzahl der aktiven Endkunden zu Beginn des Abrechnungszeitraums mit der Anzahl der direkt versorgten und aktiven Endkunden zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraums addiert und sodann durch zwei geteilt wird. Sollte der Lizenznehmer Einspeiseentgelte von Sendern erheben, die dem Lizenzgeber ihre Weitersenderechte eingeräumt haben, gelten die von den Lizenznehmern gegenüber den Sendern für die Einspeiseentgelte abgerechneten Haushalte als relevanter Haushalt im vorgenannten Sinne. Soweit dem Lizenznehmer die tatsächliche Anzahl der von durch von ihm belieferte konzernfremde NE-4-Betreiber versorgten Haushalte nicht bekannt ist, so hat er für die Anzahl der Haushalte die von ihm angenommene Zahl der Haushalte aus seiner Potentialanalyse anzusetzen.
- Für den Fall, dass der Lizenznehmer die Höhe der Entgelte nicht oder nicht schlüssig und objektiv nachvollziehbar schriftlich nachweist, ist eine pauschale Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 8,75 pro Endkunde und Monat als Entgelt zugrunde zu legen, bis ein schlüssiger und objektiv nachvollziehbarer Nachweis der Entgelte vorliegt. Die Zahlungen erfolgen auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von 7,50 EUR vorbehaltslos und können nicht zurückgefordert werden, sofern nicht auf einen innerhalb von vier Monaten vom Lizenznehmer gestellten Antrag durch die Schiedsstelle oder ein Gericht festgestellt wird, dass der vom Lizenznehmer unterbreitete Nachweis schlüssig und objektiv nachvollziehbar war; darüber hinaus gehende Zahlungen nach diesem Absatz werden unter Vorbehalt geleistet.
Der Lizenznehmer ist zur Erbringung eines schlüssigen und objektiv nachvollziehbaren Nachweises verpflichtet. Sollte sich aus dem Nachweis ergeben, dass der Lizenznehmer tatsächlich höhere Entgelte pro Endkunden und Monat erwirtschaftet hat, so ist der Lizenzgeber berechtigt, den sich ergebenden Differenzbetrag einzufordern. - Die Weitersendung von Programmsignalen über Verteileranlagen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Krankenhäusern, Fitnesscentern, Senioren- und Pflegeheimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Einrichtungen ist von diesem Tarif nicht umfasst.
- Vervielfältigungen sind nicht Gegenstand des Tarifs. Ebenfalls nicht umfasst ist die Nutzung im Rahmen eines Internet-Videorekorders (Online Personal Video Recorder) und anderer ausschließlich über das Internet oder ein sonstiges Computernetzwerk zugänglicher Aufnahmemedien.
- Dieser Tarif gilt nicht für Gemeinschaftsantennenanlagen in Mehrparteienhäusern.
- Mit Zahlung der Vergütung gemäß Abschnitt I. sind sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüche der vom Lizenzgeber vertretenen Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen abgegolten. Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen Dritter frei. Nicht umfasst sind hiervon Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften, insbesondere aus § 20 b UrhG.
- Der Lizenzgeber kann einem verbandszugehörigen Lizenznehmer bei Vorliegen eines Gesamtvertrages und nach Abschluss eines entsprechenden Einzellizenzvertrages einen Nachlass auf den Vergütungssatz gewähren, soweit und solange auf Seiten vom Lizenzgeber eine tatsächliche Verwaltungsvereinfachung besteht.
- In Anlage 1 sind die privaten Fernseh- und Hörfunkprogramme der Sendeunternehmen aufgelistet, die im Zeitpunkt der Übermittlung des Tarifs zum Zwecke der Veröffentlichung an den elektronischen Bundesanzeiger die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte dem Lizenzgeber zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dieser Tarif gilt ab dem 1. Juli 2025 und ersetzt ab dem 1. Juli 2025 den am 3. Juli 2025 im elektronischen Bundesanzeiger (Auftragsnummer 250612015672) veröffentlichten Corint Media Tarif Weitersendung.