Die zeitgleiche, vollständige und inhaltlich unveränderte Weitersendung von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken i.S. von §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 (Erste Alternative), 20 UrhG ist vergütungspflichtig. Eine Nutzung im Sinne dieses Tarifs liegt unabhängig davon vor, in welcher Übertragungsqualität (z.B. SD, HD) oder mit welcher Übertragungstechnik (analog, digital) oder mit welchem Übertragungsverfahren (z.B. DVB‑C, DVB‑T, DVB‑S oder IPTV) der Lizenznehmer die Programmsignale nutzt.
Tarif „Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen“
I. Vergütungssatz
- Der Vergütungssatz beträgt 0,95 % sämtlicher Umsätze (exkl. Umsatzsteuer), die der Lizenznehmer durch die in Abschnitt II Ziff. 1 beschriebene Weitersendung erzielt. Falls der Lizenznehmer keine Einspeiseentgelte von den in Anlage 1 (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) genannten Sendeunternehmen erhebt oder sonstige Zahlungen (z.B. Durchleitungsgebühren oder Transportentgelte) verlangt, reduziert sich der Vergütungssatz auf 0,85%. Einspeiseentgelte sind Vergütungen, die der Nutzer von den Sendeunternehmen erhebt, um sich den Signaltransport vergüten zu lassen.
- Zusätzlich hat der Lizenznehmer einen weiteren Vergütungssatz gem. Abschnitt I Ziff. 2 lit. c) zu zahlen, wenn bei der in Abschnitt II Ziff. 1 beschriebenen Weitersendung mittels rückkanalfähigen Übertragungstechniken (z.B. IP-basierte Weitersendung, DVB‑C) Daten verarbeitet und durch den Lizenznehmer oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten verwertet werden. Die Vergütungspflicht besteht nur bei einer Verwertung der Daten, die über die Verarbeitung für die Durchführung der Weitersendung und der dazu mit den Endkunden vereinbarten Regelungen hinausgeht („Nutzungsdaten“); die Verwertung der Daten für die lizenzierte Weitersendung wird von der Vergütung gemäß Abschnitt II Ziff. 1 abgegolten. Nutzungsdaten sind ein geldwerter Vorteil, den der Lizenznehmer durch die Nutzung des Lizenzgegenstandes gem. Abschnitt II Ziff. 1 erlangt. Die Verarbeitung umfasst auch Nutzungsdaten, die keinen oder nur einen eingeschränkten Personenbezug aufweisen, einschließlich anonymisierter und pseudonymisierter Daten.
- Sofern der Lizenznehmer nachweist, dass er keine Daten erhebt beziehungsweise erhobene Daten nicht als Nutzungsdaten verwendet, entfällt der weitere Vergütungssatz gem. Abschnitt I Ziff. 2. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Lizenznehmer eine eidesstattliche Versicherung abgibt, dass eine solche Erhebung beziehungsweise Verwertung nicht vorgenommen wird.
- Der weitere Vergütungssatz beträgt 0,005 EUR je Haushalt und Monat je einschlägiger Nutzungskategorie.
Nutzungskategorien:- Auswertung von aggregierten Nutzungsdaten zu Statistiken und zur Produktverbesserung, z.B. der Strukturierung der Senderauswahl oder der angebotenen Inhalte außerhalb des linearen TV-Produkts, soweit der Lizenznehmer sich nicht zur Optimierung seines Angebots vertraglich gegenüber einem Sendeunternehmen verpflichtet hat, das dem Lizenzgeber seine Weitersenderechte zur Wahrnehmung übertragen hat.
- Auswertung von Nutzungsdaten zur Erstellung personalisierter Kundenprofile, um diese zur Ausspielung von personalisierten Inhalten und einer personalisierten Produktverbesserung außerhalb des linearen TV-Produkts zu nutzen.
- Auswertung von Nutzungsdaten, um personalisierte Kundenprofile zu erstellen und so die Erbringung von personalisierten Werbe- und Mediendienstleistungen zu ermöglichen.
- Wenn die Auswertung der Nutzungsdaten zur Ermöglichung der Erbringung von personalisierten Werbe-/Mediendienstleistungen erfolgt, ist hierfür alternativ nach Wahl des Lizenznehmers eine umsatzbasierte Vergütung möglich. Voraussetzung ist, dass die Umsätze vom Lizenznehmer oder von mit ihm nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen erwirtschaftet und in voller Höhe im Jahresabschluss des Lizenznehmers (bzw. des verbundenen Unternehmens) ausgewiesen werden. Die Vergütung beträgt 5% der Netto-Umsätze, die aus personalisierten Werbe-/Mediendienstleistungen mithilfe von Nutzungsdaten der versorgten Haushalte bzw. der Haushaltsangehörigen generiert werden.
- Die Vergütungssätze gem. Abschnitt I Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c) und lit. d) sind zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die zeitgleiche, vollständige und inhaltlich unveränderte Weitersendung von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken an angeschlossene Haushalte („Haushalte“; der jeweilige Vertragspartner „Endkunde“) i. S. v. §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 20 UrhG.
- Eine Nutzung im Sinne dieses Tarifs liegt unabhängig davon vor, in welcher Übertragungsqualität (z.B. SD, HD) oder mit welcher Übertragungstechnik (analog, digital) oder mit welchem Übertragungsverfahren (z.B. DVB‑C, DVB‑T, DVB‑S oder IPTV) der Lizenznehmer die Programmsignale nutzt.
- Der vergütungsrelevante Umsatz (Bemessungsgrundlage) besteht aus den um die gesetzliche Umsatzsteuer bereinigten Umsätzen des Lizenznehmers, die er und die im Sinne von § 15 AktG mit ihm konzernverbundenen Netzebene 3- und Netzebene 4- Betreiber („Verbundene Unternehmen“) durch die Weitersendung erwirtschaften („Entgelte“). Dies sind insbesondere die Umsätze, die entstehen, indem die Endkunden an den Lizenznehmer eine Vergütung entrichten. Weitere Umsätze in Zusammenhang mit der Nutzung sind mit einzubeziehen, insbesondere wenn Endkundenentgelte für die technische Lieferung von Programmsignalen anstelle von Kabelanschlussentgelten gefordert werden. Umsätze aus der Verbreitung von HD-Free-TV-Programmen sind Teil der Bemessungsgrundlage. Mit einzubeziehen sind des Weiteren die Umsätze, die der Lizenznehmer aus der rechtefreien Zurverfügungstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen an fremde Netzebene-4-Betreiber erwirtschaftet („Signallieferungsentgelte“).
- Werden Endkunden mit einem Angebot versorgt, welches aus mehreren Komponenten, z.B. aus Telefonie, Internet und Rundfunk (Hörfunk/Fernsehen) besteht („Produktbündel“), und zu einem einheitlichen Preis angeboten wird, so gilt Folgendes:
- wenn der Lizenznehmer daneben ein eigenständiges Angebot anbietet, welches zu einem marktüblichen Preis allein die Weitersendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen im Sinne dieses Tarifs beinhaltet („TV-Angebot“), ist Bemessungsgrundlage der Preis für das TV-Angebot (netto) pro Haushalt und Monat, abzüglich eines Bündelrabattes von 5 %;
- wird ein eigenständiges TV-Angebot nicht oder nicht zu einem geringeren als dem marktüblichen Preis angeboten, wird für den TV-Anteil am Bündelpreis der marktübliche Stand-Alone Preis als Bemessungsgrundlage angesetzt. Dieser wird anhand des Vergleichsmarktprinzips bestimmt. Der Lizenzgeber ermittelt einmal jährlich unter Beteiligung der Lizenznehmer den marktüblichen Stand-Alone Preis und veröffentlicht ihn allgemeinzugänglich.
Der Preis für das eigenständige TV-Angebot des Lizenznehmers ist marktüblich, wenn im Kalenderjahr der Abrechnung (bei unterjährigem Vertragsbeginn oder ‑ende im entsprechend kürzeren Zeitraum) im Durchschnitt mindestens 10% der vom Lizenznehmer mit Rundfunksignalen versorgten Endkunden des Lizenznehmers das eigenständige TV‑Angebot entgeltlich genutzt haben. Mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen versorgte Endkunden von verbundenen Unternehmen des Lizenznehmers sind bei der Feststellung des prozessualen Anteils nicht mit einzubeziehen.
Sollten mehrere eigenständige TV-Angebote des Lizenznehmers marktüblich sein, so wird der Höchstpreis als Bemessungsgrundlage angesetzt. Auf Antrag des Lizenznehmers wird alternativ der gewichtete Durchschnittspreis aller vom Lizenznehmer angebotenen eigenständigen TV-Angebote anstatt des Höchstpreises angesetzt. Der Lizenznehmer muss dazu in einer objektiven Preisermittlung darlegen, wieso die Ansetzung des Höchstpreises für die Wertbestimmung des TV-Anteils am Bündelpreis unangemessen wäre. Diese Preisermittlung ist von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
- Für den Fall, dass der Lizenznehmer die Höhe der Entgelte gem. Abschnitt II. Ziff. 3 (einschließlich Abschnitt II. Ziff. 4) nicht oder nicht schlüssig und objektiv nachvollziehbar schriftlich nachweist, ist eine pauschalierte Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 8,75 pro Endkunde und Monat als Entgelt zugrunde zu legen, bis ein schlüssiger und objektiv nachvollziehbarer Nachweis der Entgelte vorliegt. Die Zahlungen aufgrund dieser Bemessungsgrundlage erfolgen vorbehaltslos und können nicht zurückgefordert werden. Sollte sich aus dem Nachweis ergeben, dass der Lizenznehmer tatsächlich höhere Entgelte als 8,75 EUR pro Endkunde und Monat erwirtschaftet hat, so ist der Lizenzgeber berechtigt, den sich ergebenden Differenzbetrag einzufordern.
- Die Weitersendung von Programmsignalen über Verteileranlagen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Krankenhäusern, Fitnesscentern, Senioren- und Pflegeheimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Einrichtungen ist von diesem Tarif nicht umfasst.
- Vervielfältigungen sind nicht Gegenstand des Tarifs. Ebenfalls nicht umfasst ist die Nutzung im Rahmen eines Internet-Videorekorders (Online Personal Video Recorder) und anderer ausschließlich über das Internet oder ein sonstiges Computernetzwerk zugänglicher Aufnahmemedien.
- Dieser Tarif gilt nicht für Gemeinschaftsantennenanlagen in Mehrparteienhäusern.
- Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Programmsignale uneingeschränkt und ohne die Notwendigkeit einer gesonderten Erlaubnis durch den Lizenzgeber an NE4-Betreiber weiterzugeben. Die erteilte Erlaubnis zur Weitergabe der Programmsignale an NE4-Betreiber umfasst ausschließlich das für die Signalübertragung und den Betrieb der Netzebene 4 erforderliche Weitersenderecht im Rahmen der Übertragung.
- Bei der Signalweitergabe gem. Abschnitt II Ziff. 10 dieses Tarifs an NE4-Betreiber, die keine verbundenen Unternehmen des Lizenznehmers i. S. d. § 15 AktG sind, gilt für die Abrechnung eine Mindestbemessungsgrundlage von 65% des eigenen durchschnittlichen Endkundenumsatzes des NE-3-Betreibers pro Haushalt und Monat gemäß Ziff. 3 S.1 bis 3, mindestens jedoch EUR 5 pro Haushalt und Monat. Tatsächlich erzielte höhere Umsätze sind abzurechnen. Die Anzahl der für die Mindestbemessungsgrundlage relevanten Haushalte wird dadurch berechnet, dass die Anzahl der durch die Signalweitergabe versorgten Haushalte zu Beginn des Abrechnungszeitraums mit der Anzahl der durch die Signalweitergabe versorgten Haushalte zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraums addiert und sodann durch zwei geteilt wird. Soweit dem Lizenznehmer die tatsächliche Anzahl der auf NE‑4 mit seinem Signal versorgten Haushalte nicht bekannt ist, so hat er für die Anzahl der Haushalte die von ihm angenommene Zahl der Haushalte aus seiner Potentialanalyse anzusetzen.
- Mit Zahlung der Vergütung gem. Abschnitt I Ziff. 1 und Ziff. 2 sind sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüche der vom Lizenzgeber vertretenen Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen abgegolten. Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen Dritter frei. Nicht umfasst sind hiervon Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften, insbesondere aus § 20 b UrhG.
- Der Vergütungssatz gem. Abschnitt I Ziff. 1 und Ziff. 2 findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung vom Lizenzgeber vor Beginn der Nutzung erworben wird.
- Der Lizenzgeber kann einem verbandszugehörigen Lizenznehmer bei Vorliegen eines Gesamtvertrages und nach Abschluss eines entsprechenden Einzellizenzvertrages einen Nachlass in Höhe von bis zu 20% auf den Vergütungssatz gewähren, soweit und solange auf Seiten des Lizenzgebers eine tatsächliche Verwaltungsvereinfachung besteht.
- In Anlage 1 (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) sind die privaten Fernseh- und Hörfunkprogramme der Sendeunternehmen aufgelistet, die im Zeitpunkt der Übermittlung des Tarifs zum Zwecke der Veröffentlichung an den elektronischen Bundesanzeiger die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte dem Lizenzgeber zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dieser Tarif gilt ab dem 1. Juli 2025 und ersetzt ab dem 1. Juli 2025 den am 1. November 2019 im elektronischen Bundesanzeiger (Auftragsnummer 191012037067) veröffentlichten VG Media Tarif Weitersendung.