Schieds­stel­le: Micro­soft muss Corint Media 1,2 Mil­lio­nen Euro zah­len

Inte­ri­mis­ti­sche Ent­schei­dung auf­grund eines Eil­an­trags. End­gül­ti­ge Ent­schei­dung wird für Mit­te 2023 erwar­tet, Ver­gü­tung dürf­te dann höher sein. Voll­streck­ba­re Regu­lie­rung von gro­ßen digi­ta­len Platt­for­men ist nicht erkenn­bar.

Pres­se­mit­tei­lung
Ber­lin, 20.12.2022

Die Schieds­stel­le beim Deut­schen Patent- und Mar­ken­amt (DPMA) hat in der Aus­ein­an­der­set­zung um die Nut­zung von Pres­se­inhal­ten durch die Such­ma­schi­ne Bing eine inte­ri­mis­ti­sche Zah­lung von Micro­soft in Höhe von 1,2 Mil­lio­nen Euro vor­ge­schla­gen. Damit folgt die Schieds­stel­le einem Eil­an­trag von Corint Media. Die Zah­lung soll den Zeit­raum seit 7. Juni 2021, dem Inkraft­tre­ten des Pres­se­leis­tungs­schutz­rechts in Deutsch­land, abde­cken. Die unstrei­ti­ge Zah­lung basiert auf einer Vergütungshöhe von 800.000 Euro pro Jahr für das Reper­toire von Corint Media – 36 Pro­zent der deut­schen Pres­se­an­ge­bo­te. Sowohl Micro­soft als auch Corint Media haben die­sem Vor­schlag zuge­stimmt. Die inte­ri­mis­ti­sche Vergütung stellt eine „einst­wei­li­ge Rege­lung“ dar, die bis zu einer endgültigen Ent­schei­dung der Schieds­stel­le die rechts­si­che­re Nut­zung von Pres­se­inhal­ten erlau­ben soll. Eine abschlie­ßen­de Ent­schei­dung über die Höhe der ange­mes­se­nen Vergütung soll bis Mit­te 2023 erfol­gen. Hier erwar­tet Corint Media noch­mals eine Stei­ge­rung der Vergütungshöhe in ers­ter Instanz. Die jetzt vor­ge­schla­ge­ne inte­ri­mis­ti­sche Zah­lung hat kei­ne prä­ju­di­zie­ren­de Wir­kung auf die kom­men­de Ent­schei­dung zur ange­mes­se­nen Vergütung.

Die Schieds­stel­le beim DPMA hat ihre Ent­schei­dung im Eil­ver­fah­ren nach § 106 Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten­ge­setz (VGG) getrof­fen. Corint Media hat­te die­sen Eil­an­trag auf­grund der Dring­lich­keit der Klä­rung gestellt. Platt­for­men wie Micro­softs Bing, aber auch Goog­le, Face­book und ande­re nut­zen seit Juni 2021 rechts­wid­rig die Inhal­te von Pres­se­ver­le­gern, die mit dem Pres­se­leis­tungs­schutz­recht vergütet wer­den soll­ten. Die Ent­schei­dung der Schieds­stel­le ist der ers­te bekann­te Eil­an­trag, dem von der Schieds­stel­le statt­ge­ge­ben wird. Dies zeigt die Not­wen­dig­keit schnel­ler Ent­schei­dun­gen in einem Feld, in dem Tech­no­lo­gie­un­ter­neh­men mit ihrer kos­ten­lo­sen Ver­wen­dung geschützter Inhal­te täg­lich die Inha­ber die­ser Rech­te schä­di­gen.

Mit die­ser Ent­schei­dung zu einer ange­mes­se­nen Vergütung betritt die Schieds­stel­le urhe­ber­recht­li­ches Neu­land. Zwar hat­te sie bereits im Jahr 2015 über das „alte“ Pres­se­leis­tungs­schutz­recht ent­schie­den, dass die von Corint Media gefor­der­te Vergütung in Höhe von 11 Pro­zent des Umsat­zes „an und für sich für ein Gesamt­re­per­toire ange­mes­sen“ sei. Wei­te­re grund­le­gen­de Fra­gen konn­ten jedoch nicht abschlie­ßend geklärt wer­den.. Die Fra­ge nach einer geeig­ne­ten Berech­nungs­grund­la­ge kön­ne erst im wei­te­ren Ver­fah­ren nach ein­ge­hen­der Erör­te­rung mit den Betei­lig­ten geklärt wer­den, so die Schieds­stel­le. Die­se Ein­schät­zung, sowie die Ent­schei­dung an sich ist bedeut­sam für die Ver­hand­lun­gen mit Goog­le über die Nut­zung der Corint Media-Pres­se­rech­te. Der Ver­such Goo­gles, mit nied­rig bepreis­ten Ein­zel­ver­trä­gen Tat­sa­chen über den Wert der Pres­se­rech­te zu schaf­fen, schei­tert damit. wäh­rend Micro­softs Bing im deut­schen Such­ma­schi­nen­markt nur bei einem Anteil von maxi­mal fünf Pro­zent liegt, hat Goog­le mit rund 93 Pro­zent den ca. 18–20 fachen Markt­an­teil. Das bis­he­ri­ge Ange­bot Goo­gles liegt rela­tiv dazu aller­dings deut­lich unter dem Ange­bot Micro­softs. Mit Eco­sia, einer in Ber­lin ent­wi­ckel­ten und betrie­be­nen Such­ma­schi­ne, die sich unter ande­rem für Wie­der­auf­fors­tung enga­giert, hat Corint Media einen den üblichen Usan­cen ent­spre­chen­den Lizenz­ver­trag geschlos­sen. Eco­sia hat­te dabei die von Corint Media fest­ge­setz­te, marktübliche Vergütungshöhe akzep­tiert und mit die­sem rechts­treu­en Ver­hal­ten ein Signal in den Markt gesandt, dass erfolg­rei­ches Wirt­schaf­ten auch ohne Ver­mei­dung von Zah­lungs­pflich­ten mög­lich ist.

Mar­kus Run­de, Chris­toph Schwennicke, Geschäftsführer Corint Media:„Der Vor­schlag der Schieds­stel­le beim DPMA ist ein ent­schei­den­des Signal für die deut­sche Pres­se: Ihre Rech­te dürfen nicht igno­riert wer­den und die vor­ge­se­he­ne Vergütung darf nicht künstlich klein­ge­rech­net wer­den. Die­se einst­wei­li­ge Rege­lung ist jedoch kei­ne endgültige Ent­schei­dung über die Höhe der ange­mes­se­nen Vergütung. Sie zeigt aber, in wel­cher Höhe Nut­zer wie Micro­soft, Goog­le und Face­book zur Ver­mei­dung einer rechts­wid­ri­gen Nut­zung vor­läu­fig zah­len müssen. Die Fest­stel­lung der tat­säch­li­chen Vergütungshöhe steht noch aus. Darüber wird die Schieds­stel­le wohl bis Mit­te 2023 ent­schei­den: Corint Media unter­stellt, dass die­se Vergütung noch ein­mal deut­lich über der inte­ri­mis­ti­schen Zah­lung lie­gen wird. Das ist auch wich­tig, weil die Jour­na­lis­tin­nen und Jour­na­lis­ten nur mit einer trans­pa­ren­ten Ent­schei­dung der Instan­zen – wie vom Gesetz­ge­ber gewollt – ange­mes­sen an den Erlö­sen des Leis­tungs­schutz­rechts betei­ligt wer­den kön­nen. Ver­trau­li­che Ein­zel­ver­trä­ge, wie sie bei­spiels­wei­se Goog­le gera­de abschließt, stel­len einen Ver­such dar, die­se Betei­li­gung zu ver­mei­den – auf dem Rücken der eigent­li­chen Urhe­ber. Dies darf nicht zuge­las­sen wer­den.“

Copyright International Media