Neu­er Goo­g­­le-Ver­­­such zum Abschluss von ENP-Ver­­­trä­­gen

Goog­le ver­sucht mit einer wei­te­ren Kon­struk­ti­on, Pres­se­ver­le­gern ihr Leis­tungs­schutz­recht für miss­bräuch­lich gerin­ge Sum­men abzu­neh­men. Dass Goog­le dafür die Prei­se selbst fest­legt, soll nie­mand mer­ken. Durch kei­ne oder miß­bräuch­lich gerin­ge Vergütungen ver­lie­ren vor allem auch Jour­na­lis­ten ihre gesetz­lich fest­ge­leg­te, ange­mes­se­ne 1/3‑Beteiligung.

Pres­se­mit­tei­lung
Ber­lin, 11.05.2022

Goog­le hat einen wei­te­ren Ver­such gestar­tet, den Ver­la­gen in Deutsch­land und Euro­pa mas­sen­haft Pres­se­leis­tungs­schutz­rech­te für miss­bräuch­lich gerin­ge Zah­lun­gen abzu­neh­men. Dazu wer­den von Goog­le aus­ge­wähl­te Ver­le­ger der­zeit ange­schrie­ben und gebe­ten, in einem Online-Tool Ver­trä­ge für die Nut­zung des Pres­se­leis­tungs­schutz­rechts durch Goog­le abzu­schlie­ßen. Die­se soge­nann­ten „Exten­ded News Pre­views Agree­ments“ sind mit extrem nied­ri­gen Vergütungen bepreist, gewäh­ren Goog­le jedoch eine umfas­sen­de Rech­te­ein­räu­mung, die eine wei­te­re Lizen­zie­rung des Pres­se­leis­tungs­schutz­rechts zu Guns­ten der Pres­se­ver­le­ger und ihrer Jour­na­lis­ten aus­schließt. Die Berech­nung, die den Vergütungen für die ENPVer­trä­ge zugrun­de liegt, ist Corint Media bekannt. Sie ist erkenn­bar miss­bräuch­lich und spie­gelt in kei­ner Wei­se die nach dem Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten­ge­setz not­wen­di­gen Betei­li­gun­gen der Rech­te­inha­ber an den „geld­wer­ten Vor­tei­len“ des Nut­zers Goog­le. Statt die­se tat­säch­li­chen geld­wer­ten Vor­tei­le, die Goog­le durch die Nut­zung von Pres­se­inhal­ten erhält, zugrun­de zu legen, will Goog­le nur einen ein­stel­li­gen Pro­zent­satz, bezo­gen auf künstlich klein­ge­rech­ne­te Umsät­ze, die es mit der direk­ten Anzei­ge von Pres­se­inhal­ten ver­dient, an die Ver­la­ge wei­ter­rei­chen. Die dafür genutz­ten Daten will Goog­le sicher­heits­hal­ber „selbst zur Verfügung stel­len“. Als markt­be­herr­schen­des Unter­neh­men die Prei­se für die Nut­zung eines zen­tra­len Roh­stoffs – hier der Nut­zungs­rech­te der Pres­se­ver­le­ger und Jour­na­lis­ten – selbst fest­zu­le­gen, scheint weit ent­fernt vom für alle gel­ten­den Recht.

Das Bun­des­kar­tell­amt hat­te Goog­le und sei­nen Mut­ter­kon­zern Alpha­bet Ende ver­gan­ge­nen Jah­res als Unter­neh­men mit einer „überragenden marktübergreifenden Bedeu­tung“ klas­si­fi­ziert und damit unter die Auf­sicht des neu­en § 19a GWB gestellt, der ein effek­ti­ve­res Ein­grei­fen, ins­be­son­de­re gegen Ver­hal­tens­wei­sen gro­ßer Digi­tal­kon­zer­ne sicher­stel­len soll. Zudem führt das Bun­des­kar­tell­amt unter ande­rem wegen des Vor­wurfs der Selbst­be­vor­zu­gung der­zeit eine Unter­su­chung zu Goo­gles Umgang mit dem deut­schen Pres­se­leis­tungs­schutz­recht.

Die Sum­me der Zah­lun­gen, die unter meh­re­ren Tau­send Rech­te­inha­bern im Rah­men von ENP ausgeschüttet wer­den soll, schätzt Corint Media auf rund 10 Mil­lio­nen Euro. Zum Ver­gleich: Im aus­tra­li­schen Markt, der rund ein Drit­tel der Grö­ße des deut­schen Markts aus­macht, hat­te Goog­le auf­grund schär­fe­rer gesetz­li­cher Regeln bis zu 100 Mil­lio­nen Euro an Ver­la­ge gezahlt. Der jet­zi­ge Vor­stoß, Ver­la­gen ein­zel­ne ENP-Ver­trä­ge anzu­bie­ten, zeigt die Miss­bräuch­lich­keit Goo­gles. Das Unter­neh­men hat­te in der Ver­gan­gen­heit bereits einer Rei­he von aus­ge­wähl­ten Ver­la­gen höher dotier­te Ver­trä­ge für soge­nann­te „Goog­le News Show­ca­ses“ ange­bo­ten und zusätz­lich dazu die soge­nann­ten „ENP“-Verträge vor­ge­scho­ben. Der gemein­sa­me Abschluss die­ser Ver­trä­ge war für man­che Ver­la­ge ver­meint­lich attrak­tiv, obwohl die Zah­lun­gen hier­für deut­lich unter dem Wert des Pres­se­leis­tungs­schutz­rechts lie­gen. Nun scheint Goog­le dar­an inter­es­siert zu sein, dem Rest aller Ver­le­ger, einer wohl aus Sicht des Unter­neh­mens nach­ran­gi­gen Grup­pe sicher­heits­hal­ber „ENP-Ver­trä­ge“ anzu­bie­ten, deren Höhe zwi­schen 10 und 15 Pro­zent der Ver­gü­tun­gen für Goog­le News Show­ca­se aus­ma­chen soll. Ver­la­ge, die sich wei­gern, im Rah­men die­ses Vor­ge­hens ENP-Ver­trä­ge abzu­schlie­ßen, will Goog­le auch ohne Lizenz­ab­schluss unver­än­dert anzei­gen, wenn­gleich dann ohne jede ver­trag­li­che Grund­la­ge, obwohl Goog­le wei­ter­hin rechts­wid­rig nutzt.

Mit die­sem Vor­ge­hen ver­sucht Goog­le einer­seits, den Wert des Pres­se­leis­tungs­schutz­rechts über mit mög­lichst allen Ver­la­gen abzu­schlie­ßen­den ENP-Ver­trä­gen in Euro­pa mini­mal zu hal­ten und Rechts­si­cher­heit zu erlan­gen. Zugleich läuft damit auch die gesetz­lich ver­an­ker­te Rege­lung, dass Jour­na­lis­ten mit einem Drit­tel der Erlö­se aus dem Pres­se­leis­tungs­schutz­recht zu betei­li­gen sind, ins Lee­re.

Mar­kus Run­de und Chris­toph Schwennicke, Geschäftsführer Corint Media: „Die geplan­te mas­sen­haf­te und schnel­le Ein­ho­lung von Lizen­zen zu Dum­ping-Prei­sen ist eine wei­te­re Eska­la­ti­ons­stu­fe, die nun im Streit zwi­schen den Digi­tal­platt­for­men und den Pres­se­ver­le­gern von Goog­le gezündet wur­de. Statt für die Nut­zung von Pres­se­inhal­ten eine ange­mes­se­ne Vergütung mit den Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten und Ein­zel­ver­la­gen zu ein­heit­li­chen Prei­sen und Kon­di­tio­nen aus­zu­han­deln, ver­sucht Goog­le wie­der­um, einen allein fest­ge­leg­ten, markt­miss­bräuch­lich gerin­gen Preis für die Rech­te der Ver­le­ger fest­zu­set­zen. Das ist im Urhe­ber­recht und in der Markt­wirt­schaft, im Rechts­staat mit sei­nem Gleich­be­hand­lungs­ver­spre­chen ein ein­ma­li­ger Vor­gang: Ein Unter­neh­men mit 93% Markt­an­teil ent­schei­det im Allein­gang und unre­gu­liert, ob und wie viel es dem Anbie­ter von Inhal­ten zahlt. Das ist, als würde ein Auto­mo­bil­her­stel­ler mit Mono­pol­stel­lung bestim­men wol­len, dass er für Getrie­be ab jetzt nur noch drei Euro zahlt. Und falls sich der Zulie­fe­rer wei­gert, wer­den die Getrie­be den­noch ohne Zustim­mung jede Nacht vom Hof des Getrie­be­her­stel­lers geholt. Das Markt­ver­sa­gen, das im Ver­hält­nis der Inhal­te­an­bie­ter zu den Digi­tal-Platt­for­men schon lan­ge besteht, wird – soll­te das extra geschaf­fe­ne Urhe­ber- wie auch das Kar­tell­recht nun nicht ange­wandt wer­den – schnell zum Staats­ver­sa­gen. Wir kön­nen Pres­se­ver­le­ger nur davor war­nen, sich Rech­te an ihren Inhal­ten, dem Herzstück ihres Geschäfts, für Glas­per­len abkau­fen zu las­sen.“

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