Für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen durch Weiterleitung von Sendesignalen zum Empfang in Zimmern von Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Die VG Media GmbH wurde mit Wirkung zum 14. Januar 2021 in Corint Media GmbH umbenannt. Der nachfolgende Tarif gilt unverändert, d.h. auch mit Wirkung für die Corint Media GmbH, weiter.
Tarif „Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen“
Für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen durch Weiterleitung von Sendesignalen zum Empfang in Zimmern von Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz
Der jährliche Vergütungssatz beträgt EUR 5,00 je Bett, soweit an dem Bett ein Gerät zum individuellen Empfang bereitgestellt oder für das Bett ein Gerät zum individuellen Empfang vorgehalten wird. Die Vergütung berechnet sich auf Grundlage des Vergütungssatzes pro Kalenderjahr anhand der Anzahl der entsprechend ausgestatteten Betten in den Zimmern eines Krankenhauses, einer Klinik oder ähnlichen Einrichtung. Die Höhe der Vergütung beträgt unabhängig von der Anzahl der Betten mindestens EUR 7,50 pro Jahr für jedes Zimmer, in dem zumindest ein Empfangsgerät bereitgestellt wird. Bei vierteljährlicher Lizenzierung beträgt der Vergütungssatz EUR 1,38 je ausgestattetem Bett bzw. EUR 2,06 je Patientenzimmer. Bei monatlicher Lizenzierung beträgt der Vergütungssatz EUR 0,50 je Bett bzw. EUR 0,75 je Zimmer.
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die öffentliche Wiedergabe von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken im Sinne von §§ 87 Abs. 1 Nr. 1 (erste Alternative), 20 UrhG durch Weiterleitung von Sendesignalen zum Empfang in Zimmern von Krankenhäusern, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen. Dabei ist unerheblich, ob das Eingangssignal über Kabel, Satellit oder Antenne empfangen wird.
- Für die Berechnung der Vergütung relevant ist die Anzahl der in den Zimmern eines Krankenhauses, einer Klinik oder ähnlichen Einrichtung aufgestellten Betten, an denen ein Gerät zum individuellen Empfang bereitgestellt oder für die ein Gerät zum individuellen Empfang vorgehalten wird. Aufgestellte Betten sind alle betriebsbereit aufgestellten Betten, die zur vollstationären Behandlung von Patienten/Patientinnen bestimmt sind.1 Von der Vergütungsberechnung ausgenommen sind nur Betten, für die nachweislich Geräte zum individuellen Empfang weder bereitgestellt noch vorgehalten werden.
Für die Berechnung der Vergütung relevant ist außerdem jedes Bett zur teilstationären oder ambulanten Untersuchung, jedes Bett in Untersuchungs- und Funktionsräumen sowie jedes Bett in Gästezimmern, wenn für das Bett ein Gerät zum individuellen Empfang bereitgestellt oder vorgehalten wird.
Der Vergütungssatz beträgt mindestens EUR 7,50 pro Jahr für jedes Zimmer/jeden Raum, in dem zumindest ein Empfangsgerät bereitgestellt wird. Dies gilt gleichermaßen für Untersuchungs- und Funktionsräume sowie Gästezimmer. - Der Vergütungssatz gem. Ziffer I. findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung der VG Media vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines Lizenzvertrags erworben wird. Die Zustimmung berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme.
- Mit Zahlung der Vergütung gem. Ziffer I. sind sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüche der von der VG Media vertretenen Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen für die in Ziffer II. Nr. 1 beschriebene Nutzung abgegolten, soweit nicht ein anderer Tarif der VG Media anwendbar ist. Die VG Media stellt die Betreiber insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Tarif umfasst nicht das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung („öffentlichen Empfang“) im Sinne von §§ 87 Abs. 1 Nr. 3, 22 UrhG. Ebenfalls nicht umfasst sind Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber.
- Dem Mitglied eines Verbandes, mit dem die VG Media einen Gesamtvertrag für die von diesem Tarif erfasste Nutzung vereinbart hat, kann nach Abschluss eines Einzellizenzvertrages, entsprechend der gesamtvertraglichen Vereinbarung und der tatsächlichen Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der VG Media ein Nachlass gewährt werden.
- Zusätzlich gewährt die VG Media denjenigen Einrichtungen, die der VG Media einen aktuellen, schriftlichen und begründeten Nachweis über deren Gemeinnützigkeit im Sinne von § 52 AO vorlegen, gemäß § 39 Abs. 3 VGG einen Gemeinwohlnachlass in Höhe von 15%.
- In Anlage 1 (siehe „Veröffentlichung beim Bundesanzeiger“) sind die privaten Fernseh- und Hörfunksendeprogramme der Sendeunternehmen aufgelistet, die im Zeitpunkt der Übermittlung des Tarifs zum Zwecke der Veröffentlichung an den elektronischen Bundesanzeiger die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte der VG Media zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dieser Tarif gilt ab 01. Januar 2018 und ersetzt den am 18. Dezember 2017 im elektronischen Bundesanzeiger (Auftragsnummer 171212030018) veröffentlichten VG Media Tarif Krankenhäuser, Kliniken und ähnlichen Einrichtungen.
1 Definition nach: Statistisches Bundesamt, Fachserie 12 Reihe 6.1.1 – Gesundheit: Grunddaten der Krankenhäuser, erschienen am 27.09.2017.