Für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Gastzimmern und anderen Einheiten von Beherbergungsbetrieben, z.B. Hotels, Kurhotels, Pensionen, sogenannten „Boardinghouses“, Gaststätten mit Fremdenzimmern, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatunterkünften, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Den Mitgliedern von Vereinigungen, deren Mitglieder die nach diesem Tarif lizenzierten Rechte nutzen, kann auf der Grundlage eines bestehenden Gesamtvertrages ein Nachlass in Höhe von bis zu 20% eingeräumt werden.
Tarif „Hotels und ähnliche Einrichtungen“
Für die öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Gastzimmern und anderen Einheiten von Beherbergungsbetrieben, z.B. Hotels, Kurhotels, Pensionen, sogenannten „Boardinghouses“, Gaststätten mit Fremdenzimmern, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatunterkünften, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen.
Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer
I. Vergütungssatz
Die Vergütung beträgt derzeit je Einheit (Hotel- oder Gastzimmer bzw. ähnliches) € 8,52 pro Kalenderjahr zzgl. z. Zt. 7% USt. (monatlich 1/12 des Jahresvergütungssatzes).
II. Allgemeine Bestimmungen
- Der Tarif gilt für die öffentliche Wiedergabe von Funksendungen und urheberrechtlich geschützten Werken in Form der Zuführung von Sendesignalen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Gastzimmern/Einheiten i.S. von §§ 87 Abs. 1, Nr. 1 Fall 1, 20 UrhG., unabhängig von der technischen Ausgestaltung der Zuführung des Eingangssignals und einer Beteiligung Dritter an der Zuführung.
- Der Vergütungssatz gem. Ziffer I. findet unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Zustimmung von Corint Media vor Beginn der Nutzung durch Abschluss eines Lizenzvertrags erworben wird. Diese berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme.
- Mit Zahlung der Vergütung gem. Ziffer I. sind sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüche der von Corint Media vertretenen Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen für die in Ziffer II. Nr. 1 beschriebene Nutzung abgegolten, soweit nicht ein anderer Tarif von Corint Media anwendbar ist. Corint Media stellt die Betreiber insoweit von urheberrechtlichen und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Tarif umfasst nicht das Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung im Sinne von § 22 und § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG. Ebenfalls nicht umfasst sind Vergütungsansprüche anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber.
- Den Mitgliedern von Vereinigungen, deren Mitglieder die nach diesem Tarif lizenzierten Rechte nutzen, kann auf der Grundlage eines bestehenden Gesamtvertrages ein Nachlass in Höhe von bis zu 20% eingeräumt werden. Der Abschluss eines Gesamtvertrages ist nur zumutbar, wenn es dadurch, insbesondere wegen der Zahl der Mitglieder der Vereinigung und dem zu erwartenden Vertragsvolumen, für Corint Media zu einer Verwaltungsvereinfachung kommt.
- In Anlage 1 sind die privaten Fernseh- und Hörfunkprogramme aufgelistet, die im Zeitpunkt der Übermittlung des Tarifs zum Zwecke der Veröffentlichung an den elektronischen Bundesanzeiger die tarifgegenständlichen Nutzungsrechte Corint Media zur Wahrnehmung eingeräumt haben.
- Dieser Tarif gilt ab dem 01. Januar 2025 und ersetzt den am 1. Juli 2019 im elektronischen Bundesanzeiger (Auftragsnummer: 190712006691) veröffentlichten Corint-Media-Tarif Hotels und ähnliche Einrichtungen.
Veröffentlichung beim Bundesanzeiger folgt.