Free media needs pro­tec­tion

Wer Medi­en schafft, inves­tiert in die Zukunft und in die Gesell­schaft glei­cher­ma­ßen. Die damit ver­bun­de­nen Risi­ken müs­sen trans­pa­rent sein – dazu gehört es auch, dass sich alle Akteu­re im Markt an die recht­li­chen und regu­la­to­ri­schen Leit­plan­ken hal­ten. Nur wenn Inves­ti­tio­nen vor Miss­brauch geschützt sind, kön­nen sie wir­ken.

Der Job eines Jour­na­lis­ten ist extrem gefähr­lich. Aber mit den Risi­ken, die er mit sich bringt, bedeu­tet die Ver­rin­ge­rung der wirt­schaft­li­chen Trag­fä­hig­keit, dass die Berufs­wahl auch eine pre­kä­re Ein­kom­mens­quel­le ist.

Die Erstel­lung eines Medi­en­pro­dukts ist ein krea­ti­ver Pro­zess – und zugleich ein unter­neh­me­ri­scher. Wer im Wett­be­werb mit ande­ren Ange­bo­ten steht, wer sich finan­zie­ren muss und Ver­ant­wor­tung für Mit­ar­bei­ter trägt, wird sein Pro­dukt immer wie­der an die Bedürf­nis­se der Ziel­grup­pe anpas­sen, wird es qua­li­ta­tiv ver­bes­sern und Risi­ken ein­ge­hen müs­sen. Die jour­na­lis­ti­schen und media­len Leucht­tür­me des 20. und 21. Jahr­hun­derts sind nicht auf einem Fun­da­ment aus Selbst­zweck oder frei­en Sen­de­mi­nu­ten gebaut, son­dern auf der Lei­den­schaft von Medi­en­ma­chern und Ver­le­gern, ihrem Publi­kum und Lesern etwas Bes­se­res, etwas Tie­fe­res oder Beson­de­res zu bie­ten. Jour­na­lis­ten wer­den in ihrem beruf­li­chen Risi­ko von Ver­le­gern und Sen­der­un­ter­neh­mer geschützt. Deren unter­neh­me­ri­sche Risi­ken müs­sen wie­der­um juris­tisch und regu­la­to­risch geschützt wer­den. Die Leis­tungs­schutz­rech­te, die sich aus dem Urhe­ber­recht ablei­ten, sind hier der Inves­ti­ti­ons­schutz. Spe­zi­ell zum Pres­se­leis­tungs­schutz­recht nimmt auch die Staats­mi­nis­te­rin für Kul­tur und Medi­en, Moni­ka Grüt­ters, Bezug: „Ein eige­nes Leis­tungs­schutz­recht unter­stützt Pres­se­ver­le­ger bei der Durch­set­zung ihrer Rech­te (…) Hier geht es um jour­na­lis­ti­sche Qua­li­tät und media­le Viel­falt und damit um den Kern unse­res demo­kra­ti­schen Selbst­ver­ständ­nis­ses.“

Nun las­sen sich die­se Schutz­rech­te nur mit begrenz­ter Erfolgs­aus­sicht durch jeden Rech­te­inha­ber selbst durch­set­zen. Kaum ein Ver­wer­ter, wie Kabel­netz­be­trei­ber, Woh­nungs­ver­wal­tun­gen oder Such­ma­schi­nen­an­bie­ter kann bei der Viel­zahl der Rech­te­inha­ber eine Lizen­zie­rung jedes ein­zel­nen Betei­lig­ten umset­zen. Gleich­zei­tig sehen sich Sen­der oder Ver­le­ger mit einem Macht­ge­fäl­le zwi­schen Ver­wer­tern (Nach­fra­ge­sei­te) und Rech­te­inha­bern (Ange­bots­sei­te) kon­fron­tiert. Beson­ders klei­ne Medi­en­un­ter­neh­men lau­fen ange­sichts der Markt­macht der Nach­fra­ge­sei­te Gefahr, unvor­teil­haf­te Lizen­zie­rungs­ver­trä­ge abzu­schlie­ßen. Das Urhe­ber­recht sieht für die­sen Fall die Nut­zung einer Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft vor. Hier kön­nen Urhe­ber ihre Rech­te ein­brin­gen und mit einem brei­ten Rech­te­port­fo­lio von höhe­ren Erlö­sen für Arbeit pro­fi­tie­ren. Gleich­zei­tig wird für Ver­wer­ter die Kom­ple­xi­tät redu­ziert, indem nicht hun­der­te oder tau­sen­de Ein­zel­ver­trä­ge abge­schlos­sen wer­den müs­sen, son­dern nur die Lizen­zie­rung mit der Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft, die stell­ver­tre­tend für alle Rech­te­inha­ber steht, geklärt wer­den muss. Dafür wer­den Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft vom Kar­tell­ver­bot aus­ge­nom­men, gleich­zei­tig aber auch durch staat­li­che Auf­sicht stark kon­trol­liert.

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